SPAR Zentrale St. Pölten
Freiwillige Betriebsfeuerwehr
In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirk St.Pölten ist auf Grund der anhaltenden Trockenheit eine Austrocknung der Streuauflagen der Waldböden eingetreten. Weiters ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum wie Zweige, Äste und Wipfelstücke vorhanden. Um der damit verbundenen, zunehmenden Gefahr von Waldbränden entgegen zu wirken, ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende
VERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk St. Pölten erlassen werden:
§ 1
In den Wäldern des Verwaltungsbezirks St. Pölten sowie im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) ist das Rauchen und jegliches Entzünden und Unterhalten von Feuer verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sowie an den Amtstafeln der Gemeinden im Verwaltungsbezirk St. Pölten kundgemacht und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
HINWEIS: